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Gastbeitrag|29.05.2020|15:00

Urteil zu Schiri-Gewalt "wichtiges Signal"

Kriminologin Dr. Thaya Vester: "Der Schiedsrichter ist nicht körperlich anzugehen und genießt besonderen Schutz"[Foto: Privat]

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Bei einem Kreisligaspiel in NRW war es zu physischer Gewalt gegen den Schiedsrichter gekommen. Am Donnerstag fällte das Amtsgericht Lemgo gegen die beiden Täter, zwei Brüder im Alter von 29 und 26 Jahren, harte Urteile. Die beiden Spieler hatten den Schiedsrichter beleidigt und anschließend zu Boden gestoßen. "Schiedsrichter müssen geschützt werden", sagte der Richter, der sogar Haftstrafen ohne Bewährung in Erwägung gezogen hatte. Die Kriminologin Dr. Thaya Vester, die als Sachverständige geladen war, kommentiert für FUSSBALL.DE das gefällte Urteil.

Im Vorfeld der gestrigen Verhandlung hatten die Angeklagten zu ihrer Verteidigung hervorgebracht, dass Gewalt gegen Schiedsrichter im Fußballsport ihrer Meinung in gewisser Weise "normal" und damit nicht von einem Strafgericht zu verurteilen sei. Diese Rechtsauffassung beziehungsweise vermeintlich pfiffige Verteidigungstaktik ließ der Richter nicht gelten. Er machte die Angeklagten darauf aufmerksam, dass es sich hierbei sehr wohl um Straftaten handele und er sie gemäß § 56 Absatz 3 Strafgesetzbuch durchaus zu Gefängnisstrafen ohne Bewährung verurteilen könne, um die Rechtsordnung zu verteidigen.

Das Vorgehen des Richters ist ein wichtiges Signal: Eine Körperverletzung ist nicht weniger schlimm, nur weil sie sich auf dem Fußballplatz (und  nicht beispielsweise in einer Fußgängerzone) ereignet. So gibt es zwar vereinzelt Abgrenzungsschwierigkeiten bei körperlichen Auseinandersetzungen von Spielern, solange der Ball im Spiel ist: Hier ist die Entscheidung, wann es sich um ein hartes Foul und damit um ein sogenanntes rohes Spiel oder aber um eine Tätlichkeit handelt, nicht immer leicht zu treffen.

Ganz anders gestaltet es sich hingegen bei der Person des Schiedsrichters. Diese ist grundsätzlich nicht körperlich anzugehen und genießt daher einen besonderen Schutz. Dies spiegelt sich auch in den Rechts- und Verfahrensordnungen des DFB und seiner Mitgliedsverbände wider. In der Regel wirkt es sich deutlich strafverschärfend aus, wenn eine Beleidigung, Bedrohung oder Tätlichkeit gegen die Unparteiischen gerichtet war.

Aber auch aus anderer Warte ist die Sicht einer "Normalität" im Sinne einer "Üblichkeit" von Gewalt gegen Schiedsrichter nicht nachvollziehbar. Statistisch gesehen ist sie nach wie vor – im Gegensatz zu verbalen Verunglimpfungen – die große Ausnahme. Die in den Medien viel zitierte Zahl von 2906 angegriffenen Unparteiischen aus dem Gewalt-Lagebild des DFB zur Saison 2018/2019 erscheint auf den ersten Blick zwar tatsächlich als eine enorm große Menge, weswegen fälschlicherweise der Eindruck entstehen könnte, dass Gewalt gegen Schiedsrichter im Fußball auf der Tagesordnung ist.

Bei der Einordnung dieser Zahl sind jedoch zwei Dinge zu beachten. Erstens enthält diese Ausweisung der Opferzahlen auch Diskriminierungshandlungen, denen die Unparteiischen ausgesetzt waren. Betrachtet man ausschließlich diejenigen Fälle, in denen die Schiedsrichter angaben, von einer "Gewalthandlung" betroffen gewesen zu sein, reduziert sich die Anzahl auf knapp 1300 Schiedsrichter. Setzt man diese in Relation zu den mehr als 1,3 Millionen Spielen, deren elektronische Spielberichte die Datengrundlage des Lagebilds darstellen, wird "nur" in einem kleinen Anteil der absolvierten Spiele ein Schiedsrichter körperlich angegriffen. Doch auch diese relativ gesehen wenigen Fälle sind nicht zu akzeptieren. Jeder Fall, wenn ein Schiedsrichter attackiert wird, ist einer zu viel. Es darf auch nicht der Zustand eintreten, dass eine niedrige Anzahl an Straftaten als zum Fußball zugehörig angesehen wird. Gewalt hat nie etwas auf dem Fußballplatz zu suchen! Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, dass sowohl Sport- als auch Strafgerichte spürbar sanktionieren, um den Fehlentwicklungen der letzten Jahre entgegenzuwirken.

Die Angeklagten räumten unmittelbar zu Beginn der Verhandlung ein, dass sie ihre vorherige "Argumentationslinie" bei den polizeilichen Vernehmungen nicht aufrechterhalten möchten und dass sie ihr Verhalten inzwischen selbst als nicht akzeptabel einstufen. Da sie sich zudem geständig zeigten und sich mehrfach beim anwesenden Schiedsrichter für ihre Taten entschuldigten, forderte der Staatsanwalt nach Abschluss der Beweisaufnahme die beiden Angeklagten zu Geldstrafen zu verurteilen.

Der Richter ging allerdings deutlich über dieses geforderte Strafmaß hinaus und verhängte im einen Fall der vollendeten Körperverletzung in Tateinheit mit einer Beleidigung eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf drei Jahre Bewährungszeit sowie eine Geldstrafe und weitere Auflagen, im anderen Fall der versuchten Körperverletzung in Tateinheit mit einer Beleidigung eine Geldstrafe in Höhe von 4500 Euro. Dies tat er, da er bewusst ein Zeichen gegen Gewalt gegen Ehrenamtliche - in diesem Falle Schiedsrichter - setzen wollte, auch wenn der Vorfall selbst grundsätzlich "im unteren Bereich der Gewalt" anzusiedeln sei. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Aber schon jetzt hat das Amtsgericht ein sehr wichtiges Signal gesendet. Wer Gewalt gegen Schiedsrichter für normal hält, hat eine verschobene Wahrnehmung, die korrigiert werden muss.

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