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Wissenswert |14.10.2021|13:15

FAQ: Mitgliederversammlungen in Corona-Zeiten

Bei Fragen zu Mitgliederversammlungen: Wir haben die Antworten.[Foto: imago]

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Home Office, Videokonferenzen und Co. sind seit Beginn der Corona-Pandemie für die meisten Menschen ein fester Bestandteil im privaten und beruflichen Alltag geworden. So müssen auch Sportvereine verstärkt auf Online-Tools und digitale Veranstaltungen zurückgreifen. Bei der Durchführung von Mitgliederversammlungen in Zeiten von Corona gibt es jedoch einige rechtliche Dinge zu beachten. FUSSBALL.DE beantwortet hierzu die wichtigsten Fragen.

Wie sieht die aktuelle Lage hinsichtlich der Durchführung von Mitgliederversammlungen aus?

Unter Einhaltung der geltenden Corona-Bestimmungen ist es natürlich denkbar, eine Mitgliederversammlung in Präsenz durchzuführen. Da dies für viele Vereine aufgrund einer hohen Anzahl an Teilnehmer*innen jedoch nicht umsetzbar ist, müssen viele solcher Veranstaltungen hybrid oder gar vollständig digital durchgeführt werden.

Inwiefern gibt es dahingehend gesetzliche Regelungen für Vereine?

Bereits Ende März 2020 hat der Bundestag das Corona-Abmilderungs-Gesetz verabschiedet, welches Vereinen bis zum 31. Dezember 2021 mehr Spielraum bei der Durchführung von Mitgliederversammlungen gewährt. Da die Corona-Pandemie das Vereinsleben und dabei vor allem Präsenzveranstaltungen nach wie vor erschwert, wurde im Rahmen des Aufbauhilfegesetzes 2021 der Anwendungsbereich des erstgenannten Gesetzes verlängert, wodurch die gesetzlichen Erleichterungen nun bis zum 31. August 2022 gelten.

Wie sehen diese gesetzlichen Erleichterungen bei der Durchführung von Mitgliederversammlungen konkret aus?

Vorstandsmitglieder eines Vereins bleiben auch nach dem Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt, wenn eine Mitgliederversammlung abgesagt oder verschoben werden muss und daher keine Wahlen stattfinden können. Damit soll verhindert werden, dass Vereine handlungsunfähig werden, wenn sie für solche Fälle keine Formulierung in ihrer Satzung aufweisen. Grundsätzlich wird eine Online-Mitgliederversammlung einer Präsenzversammlung gleichgestellt, auch wenn dies nicht in der Satzung eines Vereins festgelegt ist.

Was, wenn nicht alle Mitglieder über die technischen Voraussetzungen verfügen, um an einer digitalen Mitgliederversammlung teilzunehmen?

Der Vereinsvorstand kann auf eine online durchgeführte Mitgliederversammlung beharren, auch wenn nicht alle Vereinsmitglieder, beispielsweise durch technische Hürden, an der Online-Veranstaltung teilnehmen können. Dennoch können jene Vereinsmitglieder, denen eine Teilnahme nicht möglich ist, ihre Stimmen vor einer Präsenz- oder Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben. Sollte jedoch ein größerer Teil der Mitglieder nicht an einer möglichen Online-Mitgliederversammlung teilnehmen können, ist diese Variante für Vereine nicht empfehlenswert. Vielmehr bietet es sich dann an, entweder eine Hybrid-Versammlung (Online und Präsenz) unter Einhaltung der gängigen Hygiene- und Abstandsregelungen durchzuführen oder die Online-Versammlung um schriftliche Beschlussfassungen zu ergänzen.

Wann ist ein Verein auch ohne Mitgliederversammlung beschlussfähig?

Während ein Beschluss ohne Mitgliederversammlung normalerweise nur dann gültig ist, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären, soll durch die gesetzlichen Erleichterungen nun eine schriftliche Beschlussfassung zulässig sein, wenn:

1. alle Mitglieder beteiligt (also angeschrieben und informiert) wurden,

2. bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform (per Brief, E-Mail oder Fax) abgegeben hat und

3. der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Eine Aufnahme dieser Vorschrift in die Vereinssatzung ist zu empfehlen. Dabei kann die Zahl der teilnehmenden Mitglieder (mindestens 50 Prozent) verringert werden, beispielsweise auf 25 oder zehn Prozent. Dabei empfiehlt sich jedoch ein vorhergehender Kontakt mit dem zuständigen Vereinsregister.

Was sollte mein Verein beim Thema Mitgliederversammlung sonst noch unbedingt beachten?

Ist eine Mitgliederversammlung in Präsenz aufgrund der geltenden Corona-Bestimmungen nicht zulässig und ist die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung unzumutbar, kann diese verschoben werden, auch wenn laut Satzung eine jährliche Mitgliederversammlung vorgesehen ist.
Schließlich könnte eine Online-Mitgliederversammlung gerade für kleine Vereine mit einem nicht zumutbaren Aufwand oder unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sein. Ein Vorstand, der die Mitgliederversammlung unter Berufung auf die genannte Regelung also verschieben möchte, muss zuvor unbedingt prüfen, ob die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung tatsächlich unzumutbar ist und sollte entsprechende Argumente parat haben. Auch in solchen Fällen empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Vereinsregister.

Gibt es weitere Empfehlungen?

Grundsätzlich ist anzuraten, die obigen Gesetzesregelungen in dieser oder ähnlicher Form bei nächster Gelegenheit per Satzungsänderung in die Satzung aufzunehmen. Bei der Durchführung einer Mitgliederversammlung in hybrider oder digitaler Form ist es zudem zwingend erforderlich, die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Außerdem sollte, je nachdem in welcher Form eine Mitgliederversammlung durchgeführt wird, über die Verwendung von Video- und Abstimmungstools nachgedacht und entschieden werden, welcher der zahlreichen Anbieter in diesen Bereichen am besten den individuellen Anforderungen des eigenen Vereins entspricht.

Dieser Inhalt wurde in Kooperation mit dem Landessportbund Hessen erstellt. Ausführlichere Informationen sind hier zu finden (Punkt 5 und 6): Rechtliche Fragen.

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