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[Foto: imago images/ULMER Pressebildagentur]
Viele Veranstaltungen können momentan aufgrund der Corona-Krise in den landesweiten Sportvereinen nicht stattfinden, organisatorische und auch finanzielle Schwierigkeiten bleiben nicht aus. Um diese Folgen abzumildern, hat die Politik Ende März grünes Licht für diverse Veränderungen im Vereinsrecht bis zum Jahresende gegeben, beispielsweise zur Durchführung von virtuellen Mitgliederversammlungen. FUSSBALL.DE fasst die wichtigsten Punkte zusammen.
Die Konsequenzen der Gesetzesänderungen ermöglichen den Vereinen weiterhin Handlungsfähigkeit, etwa in Bezug auf die Amtszeit des Vorstands: Sieht die Satzung eines Vereins keine Übergangsregelung für den Vorstand vor - eine Mitgliederversammlung und damit eine Wahl des neuen Vorstands ist zurzeit aber nicht absehbar - so erlaubt die Gesetzesvorlage, dass ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt bleibt. Wenn außerdem die jährliche Mitgliederversammlung bereits einberufen wurde, diese nun jedoch nicht in der ursprünglich geplanten Form erfolgen kann, sollte der Vorstand den Mitgliedern schriftlich mitteilen, dass die Mitgliederversammlung nicht stattfinden kann – auch ein Datum für einen Nachholtermin sollte nicht genannt werden.
Möglichkeit der virtuellen Mitgliederversammlung
Das Gesetz stellt zudem eine virtuelle Mitgliederversammlung der Präsenzversammlung gleich, welche auch ohne Satzungsgrundlage durchgeführt werden darf und bei der die Mitgliedsrechte logischerweise mittels digitaler Kommunikation ausgeübt werden. Zudem wird den Mitgliedern eine schriftliche Stimmabgabe ermöglicht, indem sie diese vor Beginn der Mitgliederversammlung abgeben und die Stimmen anschließend bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung berücksichtigt werden. Als Voraussetzung für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung gilt jedoch, dass der Verein über eine geeignete Software verfügt, die somit allen Mitgliedern eine Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung ermöglicht – hier werden vor allem große Vereine mit vielen Mitgliedern finanzielle und technische Mittel aufbringen müssen. Ebenso müssen die satzungsgemäßen Einberufungsvoraussetzungen weiterhin eingehalten werden.
Das neue Gesetz erleichtert zudem die Beschlussfassung der Vereinsmitglieder im Umlaufverfahren, also ohne Mitgliederversammlung. Im Umlaufverfahren braucht es fortan nur die jeweils erforderliche Mehrheit – nicht wie bisher die Zustimmung aller Mitglieder –, vorausgesetzt es wurden alle Mitglieder beteiligt und mindestens die Hälfte von ihnen hat bis zu dem vom Verein vorgegebenen Termin im Umlaufverfahren ihre Stimme abgegeben. Die Stimmabgabe kann in Textform, etwa per E-Mail, erfolgen.
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