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Regelkunde |27.11.2017|13:57

Mit 16 in der Bundesliga: Wie geht das?

Jung, aber nicht zu jung: Yann-Aurel Bisseck (r.) bei seinem Bundesliga-Debüt. [Foto: Getty Images]

Junioren-Nationalspieler Yann Aurel Bisseck vom 1. FC Köln ist am Sonntag als zweitjüngster Spieler in die Geschichte der Fußball-Bundesliga eingegangen. Der Verteidiger, der eigentlich in der A-Junioren-Bundesliga spielt, feierte im Spiel gegen Hertha BSC sein Debüt im Alter von 16 Jahren, 11 Monaten und 28 Tagen. Der jüngste jemals eingesetzte Spieler bleibt Nuri Sahin, der bei seiner Premiere (2005/2006) für Borussia Dortmund 27 Tage jünger war. 

Bisseck, der bei der U 17-Weltmeisterschaft in Indien dreimal für die DFB-Auswahl zum Einsatz gekommen war, avanciert mit seinem Einsatz gleichzeitig zum jüngsten deutschen Bundesligaspieler sowie zum jüngsten Bundesliga-Profi in der Geschichte der Rheinländer.

Doch wann ist das überhaupt erlaubt? Unter welchen Voraussetzungen darf ein 16-Jähriger in der Bundesliga auflaufen? FUSSBALL.DE stellt die Ausnahmeregelungen vor, mit denen Jugendspielerinnen und Jugendspieler im Herren- oder Frauenteam eingesetzt werden dürfen.

Der Grundsatz

Juniorinnen und Junioren dürfen grundsätzlich nicht in einer Herren- bzw. Frauen-Mannschaft spielen. Bei Zuwiderhandlungen sind die Juniorinnen/Junioren nicht spielberechtigt. Die Vereine bzw. Tochtergesellschaften tragen dann die spieltechnischen Folgen nach den Vorschriften der maßgeblichen Spielordnung. Außerdem werden die betreffenden Vereine und Tochtergesellschaften bestraft. Gegen die Juniorinnen/Junioren können Erziehungsmaßnahmen verhängt werden.

Die Ausnahmen

Älterer Jahrgang und Spieler, die ihr 18. Lebensjahr erreicht haben: A-Junioren des älteren Jahrgangs oder solchen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann der zuständige Landes- bzw. Regionalverband eine Spielerlaubnis für alle Herren-Mannschaften ihres Vereins erteilen. Die Spielerlaubnis für Junioren-Mannschaften bleibt daneben bestehen.

Auswahlspieler des DFB und der Landesverbände: Aus Gründen der Talentförderung ist in Ausnahmefällen die Erteilung einer Spielerlaubnis für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs für die erste Mannschaft möglich. Die Spielerlaubnis für die Mannschaft eines Vereins kann erteilt werden, wenn diese mindestens der 5. Liga angehört. Diese beiden Regelungen gelten allerdings nur für Spieler, die einer DFB-Auswahl oder Landesverbandsauswahl angehören oder die eine Spielberechtigung für einen Lizenzverein (Bundesliga und 2. Bundesliga) oder Amateurverein mit Leistungszentrum gemäß § 7b besitzen.

Keine altersgerechte Spielmöglichkeit vorhanden: Besteht für A-Junioren des jüngeren oder B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs keine altersgerechte Spielmöglichkeit im eigenen Verein oder einem Verein der näheren Umgebung, kann in Einzelfällen durch den betreffenden Verbands-Jugendausschuss oder des für Mädchen zuständigen Ausschusses des Landes- oder Regionalverbandes eine Spielerlaubnis für eine Amateur-Mannschaft erteilt werden. Eine altersgerechte Spielmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn eine Teilnahme am Spielbetrieb durch Spielgemeinschaften oder ein Zweitspielrecht eröffnet ist.

Lizenzligen: Gehört der Junior einem Verein der Lizenzligen (Bundesliga und 2. Bundesliga) an, so erstreckt sich die Ausnahmegenehmigung zusätzlich auf die Lizenzmannschaft seines Vereins, sofern ihm die nach der Lizenzordnung Spieler des Ligastatuts erforderliche Spielerlaubnis erteilt wird. B-Junioren des älteren Jahrgangs, die ihr 17. Lebensjahr vollendet haben, kann eine Spielerlaubnis für Spiele von Lizenzmannschaften (Bundesligisten) und deren zweiter Mannschaft, wenn diese mindestens der 5. Liga angehört, erteilt werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen dies für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs möglich ist, erfüllt sind.

Die Voraussetzungen

Die Spielerlaubnis ist unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:

a) schriftlicher Antrag des Vereins,

b) schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters und Unbedenklichkeitsbescheinigung eines vom zuständigen Landes- bzw. Regionalverband anerkannten Sportarztes, soweit der Junior nicht bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat.

c) Die Landesverbände können als zusätzliche Voraussetzung ebenfalls regeln: sofern der Junior den Verein wechselt, eine im Zeitpunkt des Vereinswechsels am Spielbetrieb teilnehmende A-Junioren-Mannschaft des aufnehmenden Vereins.

Frauen- und Mädchenfußball

B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs kann der zuständige Landes- bzw. Regionalverband eine Spielerlaubnis für alle Frauen-Mannschaften ihres Vereins erteilen. Die Spielerlaubnis für Juniorinnen-Mannschaften bleibt daneben bestehen.

Aus Gründen der Talentförderung ist in Ausnahmefällen auf Antrag eine Spielerlaubnis für B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs für die Frauen-Bundesliga oder 2. Frauen-Bundesliga zu erteilen. Dies gilt nur für Spielerinnen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn Länderspiele in einer DFB-Juniorinnen-Nationalmannschaft bestritten haben.

Die Spielerlaubnis ist unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:

a) schriftlicher Antrag des Vereins,

b) schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters und Unbedenklichkeitsbescheinigung eines vom zuständigen Landes- bzw. Regionalverband anerkannten Sportarztes.

Die Spielerlaubnis für Juniorinnen-Mannschaften bleibt daneben bestehen. Ein Einsatz in einer Frauen-Mannschaft darf jedoch lediglich einmal am gleichen Wochenende (Freitag bis Sonntag) erfolgen.

Weitere Regelungen

Schutzfrist für Jugendspieler: Nach einem Einsatz in einem Meisterschaftsspiel einer A- bzw. B-Junioren-Bundesliga-Mannschaft ist ein Spieler, der nicht Stammspieler ist, erst nach einer Schutzfrist von zwei Tagen wieder für andere Junioren-Mannschaften seines Vereins spielberechtigt. Stammspieler einer Junioren-Bundesliga-Mannschaft sind für eine Mannschaft ihres Vereins in der Spielklasse unterhalb der Junioren-Bundesliga nicht spielberechtigt. Es kann zudem weitere Festspielregelungen der Mitgliedsverbände geben.

Sportliche Vergehen: Juniorinnen/Junioren mit einer Spielerlaubnis (s. Ausnahmen) werden für sportliche Vergehen, deren sie sich im Spielbetrieb schuldig gemacht haben, nach den für den Spielbetrieb maßgebenden Vorschriften von den hierfür zuständigen Rechtsorganen bestraft.

Spielberechtigung: Juniorinnen/Junioren, denen die Spielerlaubnis für Herren- bzw. Frauen-Mannschaften aufgrund der oben beschriebenen Ausnahmen erteilt worden ist oder die Lizenzspieler geworden sind, verlieren dadurch nicht die Spielberechtigung für die Juniorenmannschaften ihres Vereins oder für Junioren-Auswahlspiele jeglicher Art.

Spielabsetzung verboten: Wegen des Einsatzes eines Juniorenspielers/-spielerin in der Herren- bzw. Frauen-Mannschaft seines/ihres Vereins, dem/der eine Spielerlaubnis aufgrund der oben beschriebenen Ausnahmen erteilt wurde, darf kein Junioren/Juniorinnenspiel der betreffenden Mannschaft abgesetzt werden.

Was bedeutet "älterer Jahrgang"? Junioren/Juniorinnen des älteren Jahrgangs eines Spieljahres sind die Spieler/Spielerinnen, die in dem Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 18. bzw. 16. Lebensjahr vollenden bzw. vollendet haben.

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Hinweis

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